Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung: So geht es
Ihr Anbieter erhöht den Strom- oder Gaspreis? Bis wann Sie kündigen können, was im Schreiben stehen muss, wann das Recht nicht gilt, wer kostenlos hilft.
Erhöht Ihr Strom- oder Gasanbieter den Preis, dürfen Sie den Vertrag ohne Frist zu dem Tag kündigen, an dem der neue Preis gelten soll. Das gilt auch mitten in der Laufzeit, und es kostet nichts. Entscheidend ist nur, dass Ihre Kündigung vor diesem Tag beim Anbieter eingeht.
So steht es in § 41 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Für die Grundversorgung regeln es die Strom- und die Gasgrundversorgungsverordnung in § 5 fast wortgleich.
Was der Anbieter einhalten muss
Haushaltskunden mit einem Sondervertrag, also einem Tarif außerhalb der Grundversorgung, müssen spätestens einen Monat vor der Änderung informiert werden. Das Schreiben muss einfach und verständlich sein und Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung nennen. Es muss auch auf Ihr Recht hinweisen, den Vertrag zu beenden.
In der Grundversorgung sind die Regeln strenger. Der Grundversorger muss die neuen Preise mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben, Ihnen zeitgleich einen Brief schicken und die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen. Wirksam wird sie immer nur zu einem Monatsbeginn.
Für den Jahreswechsel heißt das: Soll ein Grundversorgungspreis zum 1. Januar steigen, muss die Bekanntgabe um den 20. November erfolgt sein. Bei Sonderverträgen muss die Mitteilung spätestens Anfang Dezember bei Ihnen sein. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass staatlich bedingte Preisbestandteile in der Regel zum Jahreswechsel angepasst werden. Im November und Dezember lohnt es sich deshalb, jede Post vom Versorger zu öffnen.
Ein Kundenportal allein reicht nicht
Eine E-Mail genügt, wenn Sie das mit dem Anbieter so vereinbart haben, was bei Online-Tarifen üblich ist. Die Mitteilung nur im Kundenportal abzulegen, reicht dagegen nicht. Die Verbraucherzentrale verweist dazu auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2023, das der Bundesgerichtshof am 21. Oktober 2025 bestätigt hat (Az. EnZR 97/23). Nach derselben Entscheidung ist eine Preisänderung unwirksam, wenn der Anbieter den Anlass nicht nennt. Floskeln wie „operative Gründe“ genügen dem Gericht nicht.
Die Bundesnetzagentur nennt Anzeichen für eine versteckte Preiserhöhung:
- Das Schreiben sieht aus wie ein Werbeflyer.
- Der Betreff ist allgemein gehalten und lässt keine Vertragsänderung erkennen.
- Der neue Preis steht erst auf der letzten Seite oder ohne Hervorhebung im Fließtext.
- Ein Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht fehlt.
- Der Text verspricht zugleich „Schutz vor Preiserhöhungen“ oder gleichbleibende Preise.
Kündigen: selbst, in Textform, mit Nachweis
Normalerweise kündigt beim Wechsel der neue Anbieter für Sie. Bei einer Preiserhöhung raten Bundesnetzagentur und Verbraucherzentrale davon ab. Kündigen Sie in diesem Fall selbst, dann haben Sie den Termin in der Hand.
Die Kündigung braucht nur die Textform. Brief, E-Mail oder Fax reichen, eine Unterschrift ist nicht nötig, es muss aber erkennbar sein, wer kündigt. Haben Sie den Vertrag auf der Internetseite des Anbieters abgeschlossen, muss es dort auch einen Kündigungsbutton geben (§ 312k BGB). Die Bundesnetzagentur empfiehlt für den Brief ein Einwurf-Einschreiben.
Nennen Sie Kundennummer, Vertragsnummer und Lieferadresse. Der Text kann kurz sein:
Sie haben mir mit Schreiben vom [Datum] eine Preisänderung zum [Datum] angekündigt. Ich kündige meinen Vertrag deshalb nach § 41 Abs. 5 EnWG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung und das Vertragsende in Textform.
Den Zusatz mit der ordentlichen Kündigung empfiehlt die Bundesnetzagentur zur Sicherheit. Kommt die Sonderkündigung zu spät an, endet der Vertrag trotzdem zum nächsten regulären Termin. In der Grundversorgung berufen Sie sich statt auf das EnWG auf § 5 Abs. 3 StromGVV oder GasGVV. Einen fertigen Musterbrief zum Herunterladen bietet die Verbraucherzentrale kostenlos an.
Der Anbieter muss die Kündigung innerhalb einer Woche in Textform bestätigen und dabei das Vertragsende nennen (§ 41b Abs. 1 EnWG). Wirksam ist sie auch ohne diese Bestätigung. Der Vertrag endet am Tag vor der Preisänderung.
Danach: nicht in die Grundversorgung rutschen
Wer kündigt und keinen neuen Vertrag abschließt, sitzt nicht im Dunkeln. Der örtliche Grundversorger übernimmt automatisch. Das ist sicher, aber selten günstig. Suchen Sie sich deshalb gleich nach der Kündigung einen neuen Tarif, zum Beispiel über unsere Vergleichsseite. Partnerlinks sind dort gekennzeichnet. Für sie erhalten wir eine Provision, für die übrigen Links nicht.
Beim Strom wird der technische Wechsel seit dem 6. Juni 2025 an jedem Werktag innerhalb von 24 Stunden vollzogen. Die Bundesnetzagentur rät trotzdem, Kündigung und neuen Vertrag so früh wie möglich anzustoßen, weil die Abwicklung einige Tage dauern kann. Wie der Wechsel im Einzelnen abläuft, steht in unserem Ratgeber Stromanbieter wechseln.
Eine Sonderregel gilt für Kunden in der Grundversorgung: Wer kündigt und innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist, dass er mit einem neuen Vertrag den Wechsel eingeleitet hat, muss den höheren Preis für die Übergangszeit nicht zahlen (§ 5 Abs. 3 StromGVV und GasGVV).
Wann das Sonderkündigungsrecht nicht gilt
Das Gesetz nennt zwei Ausnahmen (§ 41 Abs. 6 EnWG). Gibt der Anbieter eine geänderte Umsatzsteuer unverändert weiter, muss er Sie nicht informieren, und Sie können deshalb nicht außerordentlich kündigen. Dasselbe gilt, wenn er eine Senkung von Steuern, Umlagen oder Netzentgelten unverändert weitergibt.
Umstritten ist ein dritter Fall. Die Bundesnetzagentur schreibt: Wer eine sogenannte separierte Preisanpassungsklausel vereinbart hat, nach der staatlich bedingte Kosten eins zu eins weitergegeben werden, hat bei einer solchen Anpassung kein Sonderkündigungsrecht. Die Verbraucherzentrale sieht das Recht dagegen unabhängig vom Grund, also auch bei gestiegenen Abgaben oder Umlagen. Lehnt Ihr Anbieter die Kündigung mit dieser Begründung ab, lassen Sie den Fall bei der Verbraucherzentrale prüfen.
Auch ein verpasster Termin lässt sich nicht nachholen. Das Kündigungsrecht besteht nur bis zu dem Tag, an dem die Änderung wirksam wird. So hat es der Bundesgerichtshof laut Verbraucherzentrale am 10. Oktober 2024 klargestellt (Az. EnVR 75/23).
Wenn Sie die Erhöhung zu spät bemerken
Viele Haushalte sehen den höheren Arbeits- oder Grundpreis erst auf der Jahresabrechnung. Die Bundesnetzagentur empfiehlt dann, alle Schreiben und E-Mails des Versorgers aus den letzten 15 Monaten durchzusehen. Beim Lesen der Abrechnung hilft unser Rechnungs-Check.
Finden Sie keine Mitteilung, kommt es auf die Vertragsart an. Bei Sonderverträgen ist eine Erhöhung in der Regel unwirksam, wenn Sie gar nicht oder nicht rechtzeitig informiert wurden. Der Anbieter darf dann nur den alten Preis berechnen, und im Streit muss er beweisen, dass die Mitteilung Sie rechtzeitig erreicht hat. In der Grundversorgung ist die Lage nach Darstellung der Verbraucherzentrale schlechter: Dort kann die Erhöhung auch ohne Brief gelten. Fehlt dagegen die öffentliche Bekanntgabe sechs Wochen vorher, ist sie unwirksam. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie Zahlungen kürzen.
Wann Bleiben die bessere Wahl ist
Nicht jede Erhöhung ist ein Grund zu gehen. Die Verbraucherzentrale nennt zwei Punkte, die Sie vorher prüfen sollten. Erstens kann ein Neukundenbonus verloren gehen, wenn er an ein volles Lieferjahr geknüpft ist. Das regeln die AGB Ihres Anbieters. Zweitens lässt sich verhandeln: Sehen Sie nach, was Neukunden beim selben Anbieter zahlen, und weisen Sie auf Ihr Sonderkündigungsrecht hin.
Rechnen Sie mit Ihrem echten Jahresverbrauch. Ist der neue Preis Ihres Anbieters auf ein Jahr gerechnet immer noch niedriger als die Angebote für Ihre Postleitzahl, bleiben Sie. Notieren Sie sich dann das Ende der Laufzeit oder tragen Sie es in unsere Vertragserinnerung ein.
Hilfe bei Streit mit dem Anbieter
Beschweren Sie sich zuerst schriftlich beim Anbieter. Er muss innerhalb von vier Wochen antworten (§ 111a EnWG). Hilft er nicht ab, können Sie die Schlichtungsstelle Energie in Berlin anrufen. Das Verfahren ist für private Verbraucher kostenfrei, und der Anbieter muss daran teilnehmen. Rechtsberatung im Einzelfall bieten die Verbraucherzentralen. Allgemeine Fragen beantwortet der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur unter 0228 14 15 16, montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr.
Quellen
- § 41 EnWG: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern (2026-09-29)
- § 41b EnWG: Textform und Kündigungsbestätigung (2026-09-29)
- § 5 StromGVV: Änderungen der Allgemeinen Preise (2026-09-29)
- Bundesnetzagentur: Preise und Abschläge (2026-09-29)
- Bundesnetzagentur: Kündigung und Widerruf (2026-09-29)
- Verbraucherzentrale: Preiserhöhungen bei Strom und Gas, was ist erlaubt? (2026-09-29)
- Verbraucherzentrale: Musterbrief Sonderkündigung nach Energiepreiserhöhung oder -senkung (2026-09-29)
- Schlichtungsstelle Energie (2026-09-29)
Fakten geprüft am 1. Oktober 2026.