E.ON kündigen: Fristen, Preiserhöhung, Umzug und Kontakt
E.ON Strom- oder Gasvertrag kündigen: was die Lieferbedingungen zu Frist, Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung und Umzug sagen, Kontakt und Beschwerdeweg.
Die E.ON Energie Deutschland GmbH ist die Vertriebsgesellschaft des E.ON-Konzerns für Privatkunden in Deutschland. Sie liefert Strom und Erdgas außerhalb der Grundversorgung an Haushalte im ganzen Land, dazu Heizstrom für Wärmepumpen und Nachtspeicher. Der Kundenservice sitzt laut den Lieferbedingungen in Landshut. Diese Seite fasst zusammen, was die allgemeinen Strom- und Erdgaslieferbedingungen (Stand Januar 2026) und das Energiewirtschaftsgesetz zu Kündigung, Preiserhöhung und Umzug sagen.
E.ON kündigen: so geht es
Wer zu einem anderen Anbieter wechselt, muss meist gar nicht selbst kündigen. Der neue Lieferant übernimmt die Kündigung beim alten und meldet die Verbrauchsstelle beim Netzbetreiber um. Seit Juni 2025 muss der technische Wechsel nach § 20a EnWG an jedem Werktag binnen 24 Stunden möglich sein; an der Kündigungsfrist Ihres Vertrags ändert das nichts.
Wollen Sie selbst kündigen, etwa weil Sie noch keinen neuen Anbieter haben, reicht die Textform: E-Mail, Brief oder die Online-Kündigung auf der E.ON-Serviceseite „Energievertrag kündigen“. Eine Unterschrift ist nicht nötig. Nennen Sie Vertragskontonummer, Zählernummer, die Adresse der Verbrauchsstelle und das gewünschte Datum. E.ON muss den Eingang nach § 41b EnWG binnen einer Woche in Textform bestätigen und dabei das Vertragsende nennen. Kommt keine Bestätigung, fragen Sie nach; die Kündigung ist trotzdem wirksam, wenn sie angekommen ist. Heben Sie den Sendenachweis auf.
Lesen Sie am Tag des Lieferendes den Zähler ab und schicken Sie den Stand an E.ON. So vermeiden Sie geschätzte Werte in der Schlussrechnung.
Kündigungsfrist und Laufzeit
Die allgemeinen Lieferbedingungen von E.ON legen keine einheitliche Frist fest. Ziffer 5.5 verweist für die ordentliche Kündigung auf die „Preis- und Lieferbedingungen“ des jeweiligen Tarifs. Laufzeit, Verlängerung und Frist stehen also in Ihrer Vertragsbestätigung oder im Kundenportal Mein E.ON.
Was E.ON dabei höchstens vereinbaren darf, regelt § 309 Nr. 9 BGB: Die Erstlaufzeit darf höchstens zwei Jahre dauern. Nach Ablauf darf sich der Vertrag nur auf unbestimmte Zeit verlängern, und Sie müssen ihn dann jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen können. Auch die Frist zum Ende der Erstlaufzeit darf höchstens einen Monat betragen. Eine automatische Verlängerung um ein ganzes Jahr, wie sie in älteren Verträgen stand, ist nach dieser Regel nicht mehr zulässig.
Wer bei E.ON in der Grundversorgung ist, hat es einfacher: Dort gilt nach § 20 StromGVV immer eine Frist von zwei Wochen.
Preiserhöhung: Sonderkündigungsrecht
Erhöht E.ON den Arbeits- oder Grundpreis, muss die Mitteilung nach Ziffer 5.4 der AGB in Textform kommen, spätestens einen Monat vor dem Stichtag, und zwar mit Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Änderung. Preisänderungen werden immer zum Monatsbeginn wirksam.
Ab der Mitteilung dürfen Sie nach § 41 Abs. 5 EnWG und Ziffer 5.5 der AGB ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wirksam zum Zeitpunkt, an dem der neue Preis gilt. Die Kündigung braucht Textform und muss vor dem Stichtag bei E.ON eingehen. Ein Entgelt darf E.ON dafür nicht verlangen. Zwei Ausnahmen nennen die AGB: Wird nur die Umsatzsteuer weitergegeben, gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Und während einer Preisgarantie prüfen Sie, welche Bestandteile sie überhaupt abdeckt. Eine Besonderheit zu Ihrem Vorteil steht in Ziffer 4: Kündigen Sie wegen einer Preisänderung während der Erstlaufzeit, zahlt E.ON einen vereinbarten Bonus trotzdem aus. Wie Sie das Schreiben formulieren, steht im Ratgeber Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung.
Umzug
Nach Ziffer 3.2 der AGB sind Sie verpflichtet, E.ON jeden Umzug sechs Wochen vorher zu melden, mit neuer Anschrift, Auszugs- und Einzugsdatum und, wenn möglich, der neuen Zählernummer. E.ON antwortet binnen zwei Wochen in Textform, ob der Vertrag an der neuen Adresse zu den bisherigen Bedingungen weiterläuft. Ist das nicht der Fall, dürfen Sie den alten Vertrag außerordentlich kündigen, mit einer Frist von nur einer Woche zum Auszug oder zu einem späteren Termin. Für Heizstromverträge gilt eine Frist von zwei Wochen.
Das ist kundenfreundlicher als die gesetzliche Grundregel in § 41b EnWG, die sechs Wochen vorsieht. Praktisch heißt das: Melden Sie den Umzug früh, lesen Sie am Übergabetag beide Zähler ab und klären Sie, wer in der neuen Wohnung bisher liefert. Mehr dazu im Ratgeber Strom anmelden beim Umzug.
Kontakt und Beschwerde
Laut Lieferbedingungen erreichen Sie den Kundenservice so: E.ON Energie Deutschland GmbH, Postfach 14 75, 84001 Landshut, Telefon 0871 95 38 62 00, E-Mail kundenservice@eon.de. Vieles geht auch im Kundenportal Mein E.ON und in der App.
Hilft der Kundenservice nicht, können Verbraucher die Schlichtungsstelle Energie e. V. anrufen (Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon 030 27 57 24 00, info@schlichtungsstelle-energie.de). E.ON ist zur Teilnahme verpflichtet, das Verfahren ist für Sie kostenlos. Voraussetzung ist, dass Sie sich zuerst bei E.ON beschwert haben und binnen vier Wochen keine Lösung kam. Allgemeine Auskünfte zu Ihren Rechten gibt der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, Telefon 0228 14 15 16.
Was Sie vor dem Wechsel prüfen sollten
Suchen Sie zuerst das Ende der Erstlaufzeit und die Frist in Ihrer Vertragsbestätigung. Prüfen Sie, ob ein Bonus an die volle Erstlaufzeit geknüpft ist und ob eine laufende Preisgarantie Netzentgelte und Umlagen einschließt. Lesen Sie die letzte Jahresrechnung, um Ihren Verbrauch für den Vergleich zu kennen; wie Sie die Rechnung lesen, zeigt die Rechnungserklärung. Haben Sie noch keinen Vertrag und sind in die Grundversorgung gerutscht, hilft der Ratgeber Grundversorgung kündigen.
Danach vergleichen Sie Tarife im Stromvergleich für Deutschland und folgen den Schritten im Ratgeber Stromanbieter wechseln. Damit Sie den nächsten Kündigungstermin nicht verpassen, trägt Sie der Vertragsende-Erinnerer rechtzeitig per E-Mail ein.
E.ON kündigen
| Situation | So gehen Sie vor |
|---|---|
| Vertrag mit Erstvertragslaufzeit | Die ordentliche Kündigungsfrist steht in Ihren Preis- und Lieferbedingungen, nicht in den allgemeinen AGB. Gesetzlich darf sie höchstens einen Monat betragen, die Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre (§ 309 Nr. 9 BGB). |
| Preiserhöhung | Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 EnWG und Ziffer 5.5 der E.ON-AGB: Kündigung in Textform ohne Frist zum Zeitpunkt, an dem der neue Preis gilt. E.ON muss mindestens einen Monat vorher informieren. |
| Umzug | Umzug sechs Wochen vorher melden. Bietet E.ON den Vertrag an der neuen Adresse nicht zu gleichen Bedingungen an, können Sie mit einer Frist von einer Woche zum Auszug kündigen (AGB Ziffer 3.2). |
| Wechsel zu einem anderen Anbieter | In der Regel kündigt der neue Anbieter für Sie. Der Wechsel darf nichts kosten und muss technisch binnen 24 Stunden möglich sein (§ 20a EnWG). |
Allgemeine Regeln nach EnWG und BGB; die genaue Kündigungsfrist und mögliche Gebühren stehen in Ihrem Vertrag und den AGB. Am einfachsten übernimmt der neue Anbieter die Kündigung.
Vorteile
- Bonus bleibt laut AGB erhalten, wenn Sie wegen einer Preisänderung während der Erstlaufzeit kündigen
- Preisänderungen nur zum Monatsbeginn und mit mindestens einem Monat Vorlauf in Textform
- Kundenservice per Post, Telefon und E-Mail, Schlichtungsstelle Energie verpflichtend
Nachteile
- Die konkrete Kündigungsfrist und Laufzeit stehen nur in den tarifabhängigen Preis- und Lieferbedingungen
- Umzug muss sechs Wochen vorher gemeldet werden, sonst laufen Grundpreis und Verbrauch weiter
Häufige Fragen
Wie lang ist die Kündigungsfrist bei E.ON?
Kann ich bei E.ON wegen einer Preiserhöhung sofort kündigen?
Muss ich bei E.ON kündigen, wenn ich umziehe?
Wo erreiche ich den E.ON Kundenservice?
Verliere ich den Neukundenbonus, wenn ich vorzeitig kündige?
Quellen
- E.ON: Allgemeine Stromlieferbedingungen (Stand Januar 2026, PDF) (2026-10-03)
- E.ON: Allgemeine Erdgaslieferbedingungen (Stand Januar 2026, PDF) (2026-10-03)
- E.ON: Energievertrag kündigen (Serviceseite) (2026-10-03)
- § 41 EnWG: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern (2026-10-03)
- § 41b EnWG: Textform, Kündigungsbestätigung, Umzug (2026-10-03)
- § 20a EnWG: Lieferantenwechsel binnen 24 Stunden (2026-10-03)
- § 309 Nr. 9 BGB: Laufzeit und Kündigungsfrist in AGB (2026-10-03)
- Bundesnetzagentur: Kündigung von Energielieferverträgen (2026-10-03)