LichtBlick kündigen: Frist, Preiserhöhung, Umzug und Kontakt
LichtBlick Strom- oder Gasvertrag kündigen: ein Monat Frist laut AGB, Kündigungsbutton und Kundenportal, Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung, Umzug, Kontakt.
Die LichtBlick SE, Klostertor 1 in Hamburg, wurde 1998 gegründet und versorgt nach eigenen Angaben rund zwei Millionen Kunden in Deutschland mit Ökostrom und Gas, dazu Wärmestrom, dynamische Tarife und Ladestrom. Im Netzgebiet der Gemeinde Dobbin-Linstow ist LichtBlick außerdem Grund- und Ersatzversorger. Diese Seite fasst zusammen, was die AGB zur Stromversorgung (Stand September 2026), die Hilfeseiten und das Energiewirtschaftsgesetz zu Kündigung, Preiserhöhung und Umzug sagen.
LichtBlick kündigen: so geht es
Wechseln Sie zu einem anderen Anbieter, kündigt dieser normalerweise bei LichtBlick für Sie. Das macht LichtBlick umgekehrt für seine Neukunden genauso („das übernimmt LichtBlick für euch“). Die Frist Ihres Vertrags bleibt dabei bestehen, auch wenn der technische Wechsel seit Juni 2025 binnen 24 Stunden möglich ist (§ 20a EnWG).
Für die eigene Kündigung nennt LichtBlick zwei Wege: das vorausgefüllte Formular im Kundenportal und den Kündigungsbutton auf der Website. Ziffer 8.5 der AGB erlaubt zusätzlich jede Textform, also auch eine E-Mail an kundenservice@lichtblick.de mit dem Betreff „Kündigung“, Vertragsnummer und Zählerstand, oder einen Brief an die LichtBlick SE, Klostertor 1, 20097 Hamburg. Sinnvoll sind außerdem Name und Anschrift, Kundennummer, Zählernummer oder MaLo-ID und der gewünschte Termin; bei Umzug auch neue Adresse und Datum. LichtBlick bestätigt die Kündigung in Textform, § 41b EnWG verlangt das binnen einer Woche. Ist die Bestätigung nach zwei Wochen nicht da, haken Sie nach und heben Sie den Sendenachweis auf.
Kündigungsfrist und Laufzeit
Ziffer 8.1 der AGB ist eindeutig. Die Laufzeit richtet sich nach dem gewählten Produkt oder Tarif. Ist keine Laufzeit vereinbart, gilt der Vertrag als unbefristet und ist beidseitig mit einer Frist von einem Monat ohne Angabe von Gründen kündbar. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, kann der Vertrag erstmals zu deren Ablauf mit einem Monat Frist gekündigt werden; danach verlängert er sich auf unbestimmte Zeit und bleibt mit einem Monat Frist kündbar. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr gibt es nicht.
Eine Besonderheit zu Ihrem Vorteil: Wird ein Vertrag mit Preisgarantie geschlossen, verzichtet LichtBlick bis zu deren Ablauf auf sein eigenes ordentliches Kündigungsrecht. Wie lang Ihre Mindestlaufzeit ist, steht in der Vertragsbestätigung; LichtBlick bietet laut eigener Website Preisgarantien bis zu zwei Jahren an. Mehr darf nach § 309 Nr. 9 BGB auch kein Anbieter vereinbaren. In der Grundversorgung gilt immer eine Frist von zwei Wochen.
Preiserhöhung: Sonderkündigungsrecht
Nach Ziffer 5.3 der AGB wird eine Änderung des Strompreises nur wirksam, wenn LichtBlick sie mindestens einen Monat vorher in Textform mitteilt, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang. Ab der Mitteilung haben Sie abweichend von der normalen Frist das Recht, den Vertrag fristlos zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens zu kündigen. LichtBlick muss in der Ankündigung gesondert darauf hinweisen. Das entspricht § 41 Abs. 5 EnWG; ein Entgelt darf nicht verlangt werden.
Zwei Dinge sollten Sie wissen. Erstens: Nach Ziffer 5.4 gelten Ankündigungspflicht und Kündigungsrecht auch dann, wenn LichtBlick neue Steuern, Abgaben oder staatliche Umlagen weitergibt. Zweitens: Die Kündigung muss vor dem Stichtag bei LichtBlick eingehen, der Eingang zählt, nicht das Absendedatum. Ein Muster und die typischen Fallen finden Sie im Ratgeber Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung.
Umzug
LichtBlick ist hier strenger als mancher Wettbewerber. Nach Ziffer 8.2 der AGB müssen Sie den Umzug spätestens sieben Werktage vor dem Umzugsdatum in Textform melden, mit Datum, neuer Anschrift und neuer Zählernummer oder Marktlokations-ID. Melden Sie zu spät, tragen Sie Grundgebühr und Verbrauch der alten Wohnung auch nach dem Auszug, und LichtBlick darf Kosten für die Adressermittlung in Rechnung stellen. Auf der Hilfeseite formuliert LichtBlick es so: Bei einem Umzug müssen Sie nicht kündigen, Sie sind sogar verpflichtet, den Vertrag mitzunehmen, sofern das möglich ist; der Tarif bleibt bestehen.
Wollen Sie den Vertrag beim Umzug beenden, gilt Ziffer 8.3: außerordentliche Kündigung mit sechs Wochen Frist, wirksam zum Auszug oder später, unter Angabe der neuen Lieferstelle. LichtBlick kann das abwenden, indem es binnen zwei Wochen in Textform die Fortsetzung zu den bisherigen Bedingungen anbietet. Ein echtes Sonderkündigungsrecht haben Sie laut LichtBlick etwa beim Umzug ins Ausland, in eine WG oder eine Pflegeeinrichtung, also wenn eine Belieferung am neuen Ort nicht möglich ist. Lesen Sie am Übergabetag beide Zähler ab; die Schritte stehen im Ratgeber Strom anmelden beim Umzug.
Kontakt und Beschwerde
Kundenservice: Telefon 040 80803030, montags bis freitags 8 bis 18 Uhr, E-Mail kundenservice@lichtblick.de, Kontaktformular und Kundenportal „Mein Konto“ auf lichtblick.de. Post an LichtBlick SE, Klostertor 1, 20097 Hamburg.
Nach Ziffer 11.1 der AGB beantwortet LichtBlick Verbraucherbeschwerden innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen (§ 111a EnWG). Hilft LichtBlick nicht oder nicht fristgerecht ab, können Sie die Schlichtungsstelle Energie e. V. anrufen (Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon 030 2757240-0, info@schlichtungsstelle-energie.de). LichtBlick ist zur Teilnahme verpflichtet, das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos, und die Beschwerde hemmt die Verjährung. Allgemeine Informationen zu Ihren Rechten gibt der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, Telefon 030 22480-500, montags bis freitags 9 bis 15 Uhr.
Was Sie vor dem Wechsel prüfen sollten
Suchen Sie das Ende der Mindestvertragslaufzeit in der Vertragsbestätigung; die Kündigung muss einen Monat davor eingehen, sonst läuft der Vertrag unbefristet weiter, dann aber jederzeit mit einem Monat kündbar. Prüfen Sie, ob ein Bonus oder eine Treueregelung an die Laufzeit hängt und wie lange die Preisgarantie noch gilt. Den Jahresverbrauch nehmen Sie von der letzten Rechnung, erklärt in der Rechnungserklärung. Wer in der Grundversorgung steckt, findet im Ratgeber Grundversorgung kündigen den Ausweg.
Dann vergleichen Sie im Stromvergleich für Deutschland und folgen dem Ratgeber Stromanbieter wechseln. Der Vertragsende-Erinnerer erinnert Sie rechtzeitig vor dem Kündigungstermin.
LichtBlick kündigen
| Situation | So gehen Sie vor |
|---|---|
| Vertrag ohne vereinbarte Laufzeit | Beidseitig jederzeit mit einer Frist von einem Monat ohne Angabe von Gründen (AGB Ziffer 8.1). |
| Vertrag mit Mindestvertragslaufzeit | Erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit mit einem Monat Frist; danach läuft der Vertrag unbefristet und ist mit einem Monat Frist kündbar (AGB Ziffer 8.1). |
| Preiserhöhung | Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 EnWG und AGB Ziffer 5.3: fristlos zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens. LichtBlick muss mindestens einen Monat vorher in Textform informieren. |
| Umzug | Vertrag mitnehmen, Umzug spätestens sieben Werktage vorher melden (Ziffer 8.2). Außerordentliche Kündigung mit sechs Wochen Frist (Ziffer 8.3), außer LichtBlick bietet binnen zwei Wochen die Fortsetzung zu gleichen Bedingungen an. |
Allgemeine Regeln nach EnWG und BGB; die genaue Kündigungsfrist und mögliche Gebühren stehen in Ihrem Vertrag und den AGB. Am einfachsten übernimmt der neue Anbieter die Kündigung.
Vorteile
- Kündigungsfrist in den AGB klar: ein Monat, keine Verlängerung um eine feste Laufzeit
- Kündigung über Kündigungsbutton, vorausgefülltes Formular im Kundenportal oder E-Mail
- Bei Preisgarantie verzichtet LichtBlick auf sein eigenes ordentliches Kündigungsrecht
Nachteile
- Mindestvertragslaufzeit je Tarif unterschiedlich, steht nur im Vertrag
- Umzug muss spätestens sieben Werktage vorher gemeldet werden, sonst zahlen Sie Grundgebühr und Verbrauch der alten Wohnung weiter
Häufige Fragen
Wie lang ist die Kündigungsfrist bei LichtBlick?
Wie kündige ich bei LichtBlick?
Kann ich bei einer Preiserhöhung sofort kündigen?
Muss ich bei einem Umzug kündigen?
Wo beschwere ich mich, wenn LichtBlick nicht reagiert?
Quellen
- LichtBlick: AGB zur Stromversorgung von Haushaltskundschaft (Stand September 2026, PDF) (2026-10-03)
- LichtBlick: Vertrag kündigen (Kundenportal, Kündigungsbutton, Umzug) (2026-10-03)
- LichtBlick: Fairer Vertrag und Rechnung (Kündigung per E-Mail) (2026-10-03)
- LichtBlick: Strom kündigen bei Umzug oder Preiserhöhung (2026-10-03)
- LichtBlick: Impressum (LichtBlick SE, Schlichtung) (2026-10-03)
- LichtBlick: Unternehmen (2026-10-03)
- § 41 EnWG: Energielieferverträge mit Letztverbrauchern (2026-10-03)
- § 309 Nr. 9 BGB: Laufzeit und Kündigungsfrist in AGB (2026-10-03)